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MegaGroup Trade Holding BV
Erklärende Partei, Veghel NL
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Verkauf & transport
Erfasste Verpackungsarten
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Wiederverwendbar
Nutzungsart
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15 Juli 2026
Ausstellungsdatum
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Was sich durch die PPWR ändert
Ein einheitliches, harmonisiertes Regelwerk für Verpackungen in der gesamten EU
Die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie durch eine Verordnung, die unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Sie regelt, wie viel Verpackungsmaterial verwendet werden darf, welche Materialien und Rezyklatanteile vorgeschrieben sind, wie Verpackungen gekennzeichnet werden müssen und wann Verpackungen für die Wiederverwendung statt für die Entsorgung ausgelegt sein müssen.
Für einen technischen Großhändler, der Verkaufs- und Transportverpackungen in ganz Skandinavien und der übrigen EU versendet, bedeutet das: Jedes von uns verwendete Verpackungsformat muss Artikel für Artikel gegen die Verordnung geprüft und dokumentiert werden, damit sich auch unsere Kunden darauf verlassen können.
PrimärmaterialienKarton, Papier & PET |
VerwendungszweckNon-food Konsumgüter |
Bewertet nachISO/IEC 17050-1:2004 & EU-Beschluss 768/2008/EG, Anhang III |
Artikel für Artikel
Wo unsere Verpackung bei jedem anwendbaren Artikel steht
Jede wesentliche Anforderung der Verordnung, geprüft und dokumentiert – nicht zusammengefasst, nicht gerundet.
Art. 5(4) |
SchwermetalleSumme aus Pb, Cd, Hg und CrVI unter 100 mg/kg |
Erfüllt |
Art. 5(5) |
PFAS-GrenzwerteGesamt-PFAS unter 50 mg/kg |
Nicht zutreffend |
Art. 6 |
Recyclinggerechte GestaltungVerpackung so gestaltet, dass sie in großem Maßstab recycelbar ist |
Erfüllt |
Art. 7 |
Mindestanteil an RezyklatGilt für Kunststoffverpackungskomponenten |
Erfüllt |
Art. 8 |
Biobasierte KunststoffeNachhaltigkeitsanforderungen für biobasierte Inhalte |
Nicht zutreffend |
Art. 9 |
KompostierbarkeitTee-/Kaffeebeutel, Obstaufkleber, Einzelportionsverpackungen |
Nicht zutreffend |
Art. 10 |
VerpackungsminimierungKeine doppelten Böden, keine unnötige Doppelverpackung |
Erfüllt |
Art. 11 |
WiederverwendbarkeitKriterien (a)–(i) für wiederverwendbare Verpackungen |
Erfüllt |
Art. 12 |
KennzeichnungMaterialkennzeichnung und harmonisierte Beschriftung |
Erfüllt |
Konformitätsvermutung
Gestützt auf anerkannte europäische Normen
Für diese Bewertung wurden drei harmonisierte Normen herangezogen.
EN 13427:2004
Anforderungen für die Anwendung europäischer Normen im Bereich Verpackung und Verpackungsabfall. |
EN 13428:2004 Spezifische Anforderungen an Herstellung und Zusammensetzung – Vermeidung durch Verringerung an der Quelle. |
EN 13430:2004 Anforderungen an durch stoffliche Verwertung recycelbare Verpackungen. |
Die Erklärung
Unterzeichnet, datiert und bereit zur Weitergabe
Die Erklärung wird in alleiniger Verantwortung der unten genannten Person ausgestellt.
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Diese Erklärung entspricht
ISO/IEC 17050-1:2004 und EU-Beschluss 768/2008/EG, Anhang III. |
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